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20. April 2024
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Asbestfasern darf man nicht einfach überkleben oder versiegeln
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Asbestfasern darf man nicht einfach überkleben oder versiegeln

Aus Kostengründen werden in vielen Miet-Immobilien asbesthaltige Bodenbeläge oder Bodenkleber einfach mit neuen Belägen überklebt oder versiegelt.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat bereits im Jahre 2018 entschieden, dass diese Praxis nicht mehr erlaubt ist. Laut Gericht läge zum Einen bereits eine Gefahr für die Personen vor, die in der Nähe zum Gefahrstoff Asbest arbeiten. Weiterhin gäbe es ein Gesundheitsrisiko für zukünftige Generationen, die bei Renovierungsarbeiten nicht unbedingt mit dem Vorhandensein von asbesthaltigen Materialien rechnen müssten. Um in Zukunft eine unbeabsichtigte Freisetzung der gesundheitsschädlichen Asbestfasern zu verhindern, bleibe nur der sofortige Ausbau.

Ein (altes) Haus sollte man auf Asbest prüfen lassen

Die Gefahrstoffverordnung und weitere einschlägige Regularien sehen vor, dass man Fußbodenkleber vor dem Ausbau eines asbesthaltigen Bodenbelags ebenfalls auf diese gesundheitsschädlichen Fasern prüfen lassen muss. Ist der Kleber auch belastet, muss er restlos entfernt werden.

Man muss festhalten, dass Asbestfasern von verbauten Materialien in der Regel nur dann im Haus freigesetzt werden, wenn man sie z.B. durch schleifen, sägen, brechen oder bohren bearbeitet.

Aus Isolierungsmaterial von Rohren, Brandschutzisolierungen, Dichtschnüren oder leichten Brandschutzplatten können sich diese Fasern jedoch relativ einfach ablösen.

In Deutschland ist der Einsatz von Asbest erst seit 1995 verboten. Deshalb bieten sich vor etwaigen Renovierungen professionelle Untersuchungen z.B. von folgenden (alten) Baumaterialien an:

  • PVC-Böden,
  • Boden-Flexplatten,
  • Teppichkleber,
  • Fliesenkleber,
  • Estriche,
  • Spachtelmassen,
  • Ausgleichsmassen,
  • Faserzementprodukte,
  • Putze
  • Rohrisolierungen

Solch einen Asbest-Test kann beispielsweise ein Baubiologe in Zusammenarbeit mit einem Untersuchungslabor durchführen. Bei einem auffälligen Befund muss anschließend ein Ausbau der betroffenen Baustoffe von einem dafür zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) enthalten bezüglich Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien einschlägige Vorgaben und Empfehlungen.

Entsprechende Untersuchungen sind auch bezüglich künstlichen Mineralfasern sinnvoll, wenn beispielsweise eine Wärmedämmung aus Glaswolle ein- oder ausgebaut worden ist.

Dieser Artikel wurde verfasst von: Steffen Schütt, Dipl.-Ing. (FH), Baubiologe IBN (Hausdiagnose-Linsengericht)

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